§175
Deutschland
15. Mai 1871 §175 RStGB
Die widernatürliche Unzucht,
welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit
Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
28. Juni 1935 § 175 StGB
(1)
Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm
zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2)
Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig
Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe
absehen. § 175 a StGB
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft: ein
Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu
treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; ein
Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-,
Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit
bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen zu lassen; ein Mann über einundzwanzig Jahren, der
eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm
Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von
Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
Fassung 1957 in der
DDR Der seit der Reichsgründung geltende und von den Nazis erheblich
verschärfte § 175 StGB ("Unzucht zwischen Männern") wurde aufgehoben
Fassung 1968 in der DDR
Dieses so genannte Schutzalter wurde 1968 (Ost) auf 18 Jahre herabgesetzt.
Fassung vom 25. Juni 1969 § 175 StGB: Homosexuelle Handlungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft ein
Mann über achtzehn Jahre, der mit einem aderen Mann unter einundzwanzig
Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, ein
Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-,
Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit
bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen zu lassen, ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern
Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder
sich dazu anbietet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.
(3)
Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig
Jahre alt war, kann das Gericht von einer Strafe absehen.
§175b wird aufgehoben.
Fassung vom 23. November 1973 § 175 StGB: Homosexuelle Handlungen
(1)
Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann
unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist. Fassung in der DDR 1989
strich die Volkskammer der DDR ihre gegen Homosexualität
gerichtete Sondergesetzgebung (§ 151) ersatzlos, das Schutzalter lag
also wie bei Heterosexuellen bei 14 Jahren.
Fassung vom 10. März 1994 § 175 StGB:Homosexuelle Handlungen Dieses Schutzalter war in den neuen Bundesländern bis zum 9. März 1994 rechtswirksam, zeitgleich existierte in den alten Bundesländern ein Schutzalter von 18 Jahren nach § 175.
Der deutsche Bundestag vereinheitlichte 1994 durch Aufhebung des § 175 das Schutzalter für Homo- und Heterosexuelle auf 14/16 Jahre im Zuge der Rechtsangleichung nach der deutschen Wiedervereinigung. Dadurch sank mit Wirkung zum 10. März 1994 das Schutzalter für Homosexuelle in Westdeutschland, während es in Ostdeutschland für Homo- und Heterosexuelle in Teilbereichen stieg.
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